LAG Düsseldorf - Beschluß vom 05.08.1981
7 (14) Ta 123/81
Normen:
ArbGG § 51 Abs. 1 ; ZPO § 141 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 16.07.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1341/81

Ordnungsgeld: Begründungszwang

LAG Düsseldorf, Beschluß vom 05.08.1981 - Aktenzeichen 7 (14) Ta 123/81

DRsp Nr. 2000/1923

Ordnungsgeld: Begründungszwang

Auch ein Ordnungsgeldbeschluss ist mit einer (über die reine Wiedergabe des Gesetzestextes hinausgehenden) Begründung zu versehen.

Normenkette:

ArbGG § 51 Abs. 1 ; ZPO § 141 Abs. 3 ;

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Arbeitsgericht gegen den Geschäftsführer der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 DM festgesetzt, weil dieser, obwohl sein persönliches Erscheinen angeordnet

war, zum Termin vom 16.7.1981 nicht erschienen ist. Eine Auseinandersetzung mit der vom Beklagtenvertreter übermittelten Entschuldigung fehlt.

Die zulässige Beschwerde (§ 567 ZPO) führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung.

Der Ordnungsgeldbeschluss ist aufzuheben, weil er keine Begründung - nur der Gesetzestext ist wiedergegeben - enthält.

Es entspricht einem gesicherten Rechtsstaatsprinzip, daß eine beschwerdefähige Entscheidung zu begründen ist, da andernfalls die Grundlage der Nachprüfbarkeit durch den Betroffenen und gegebenenfalls durch das Beschwerdegericht fehlt. Unterbleibt die Begründung, so liegt ein Verfahrensmangel vor, der in der Regel zur Aufhebung und Zurückverweisung führt.