LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.11.2005
4 Ta 475/05
Normen:
ArbGG § 51 § 53 ; ZPO § 141 § 381 ;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 12.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 309/04

Ordnungsgeld bei Nichterscheinen der geladenen Partei - wirksame Ladung - Zuständigkeit des Vorsitzenden - Vertretung durch Rechtsanwalt - persönliches Erscheinen auch bei Vergleichsunwilligkeit - Ordnungsgeld bei Entscheidungsreife des Rechtsstreits - Ordnungsgeld gegen gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.11.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 475/05

DRsp Nr. 2006/1545

Ordnungsgeld bei Nichterscheinen der geladenen Partei - wirksame Ladung - Zuständigkeit des Vorsitzenden - Vertretung durch Rechtsanwalt - persönliches Erscheinen auch bei Vergleichsunwilligkeit - Ordnungsgeld bei Entscheidungsreife des Rechtsstreits - Ordnungsgeld gegen gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person

»1. Die Wirksamkeit der Ladung einer Partei zum persönlichen Erscheinen setzt nicht die Erläuterung voraus, in welcher Hinsicht die Partei an der Sachaufklärung mitwirken soll.2. Für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen eine nicht erschienene Partei ist gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG jedenfalls dann der Vorsitzende allein zuständig, wenn die Entscheidung außerhalb der mündlichen Verhandlung getroffen wird.3. Gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist eine Vertretung auch durch Rechtsanwälte möglich, die persönlich an den den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Vorgängen nicht beteiligt waren, sofern sie denen der Partei entsprechende Kenntnisse über diese Vorgänge und die betrieblichen Verhältnisse besitzen.4. Der vor dem Termin gefasste Entschluss einer Partei, einen Vergleich nicht schließen zu wollen, macht die Erfüllung der Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht entbehrlich.