LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.07.2005
11 Ta 145/05
Normen:
ArbGG § 51 Abs. 1 ; ZPO § 141 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 19.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1170/05

Ordnungsgeld gegen Partei bei Nichterscheinen nach Anordnung des persönlichen Erscheinens und Entsendung eines nicht informierten Vertreters

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.07.2005 - Aktenzeichen 11 Ta 145/05

DRsp Nr. 2005/18818

Ordnungsgeld gegen Partei bei Nichterscheinen nach Anordnung des persönlichen Erscheinens und Entsendung eines nicht informierten Vertreters

1. Bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens (§ 51 Abs. 1 ArbGG) geht es gerade darum, dass entweder die Partei selbst oder ein in tatsächlicher Hinsicht vollständig informierter Vertreter den Termin wahrnehmen soll, um eine Sachverhaltsaufklärung zu ermöglichen; ein (Prozess-) Vertreter, der die zur Aufklärung des Sachverhalts gebotene Frage des Arbeitsgerichts, ob ein Indiz für einen Gemeinschaftsbetrieb und damit ein Indiz für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes vorliegt, nicht ausreichend beantworten kann, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.2. Die Höhe eines Ordnungsgeldes, das grundsätzlich in Höhe von 5 bis 1.000 EUR verhängt werden kann, ist mit 200 EUR moderat gewählt und in keiner Weise zu beanstanden.

Normenkette:

ArbGG § 51 Abs. 1 ; ZPO § 141 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, 2 ;

Gründe:

I.

Mit seiner am 11.04.2005 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen eine ordentliche Kündigung vom 22.03.2005, die die Beklagte aus betrieblichen Gründen ausgesprochen hat.