LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.07.2005
4 Ta 169/05
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 § 141 Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 08.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 219/05

Ordnungsgeld gegen Partei bei Nichterscheinen nach Aussetzungsantrag - Verschulden des Prozessbevollmächtigten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.07.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 169/05

DRsp Nr. 2005/13042

Ordnungsgeld gegen Partei bei Nichterscheinen nach Aussetzungsantrag - Verschulden des Prozessbevollmächtigten

1. Allein auf Grund eines gestellten Aussetzungsantrages darauf zu vertrauen, dass ein Termin nicht stattfinden wird, insbesondere wenn das Arbeitsgericht ausdrücklich darauf hinweist, dass über die Aussetzung erst nach mündlicher Verhandlung beschlossen werden kann, ist ein Eingreifen in die Entscheidungsbefugnis, die allein dem Gericht zusteht. 2. Der Prozessbevollmächtigte handelt schuldhaft, wenn er vor einer Entscheidung des Gerichts seine Partei dahingehend informiert, sie brauche zu dem vom Gericht angesetzten Termin trotz der gerichtlichen Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht zu erscheinen.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 § 141 Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe: