LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 16.01.2003
5 Ta 218/02
Normen:
ArbGG § 51 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 141 Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 380 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 04.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 336/02

Ordnungsgeldbeschluss fünf Tage nach Urteilsverkündung, persönlich geladene Partei, Ladung zum Kammertermin

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.01.2003 - Aktenzeichen 5 Ta 218/02

DRsp Nr. 2003/5098

Ordnungsgeldbeschluss fünf Tage nach Urteilsverkündung, persönlich geladene Partei, Ladung zum Kammertermin

»1. Ein Ordnungsgeldbeschluss gegen eine zu einem Kammertermin ordnungsgemäß persönlich geladene Partei, die nicht erschienen ist, muss durch die vollbesetzte Kammer ergehen. Nach §§ 51 Abs. 1 ArbGG, 141 Abs. 3 ZPO entscheidet "das Gericht", im Kammertermin mithin unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter, ob die Voraussetzungen zur Verhängung eines Ordnungsgeldes vorliegen. 2. Dies schließt indessen nicht aus, dass die vollbesetzte Kammer bei Ausbleiben der persönlich geladenen Partei im Kammertermin es dem Vorsitzenden überlässt, z.B. für den Fall ungenügender Entschuldigung der Partei, nach der mündlichen Kammerverhandlung einen Ordnungsgeldbeschluss zu erlassen. Außerhalb der mündlichen Verhandlung erfolgt die Verhängung eines Ordnungsgeldes regelmäßig durch den Vorsitzenden allein, § 53 ArbGG. 3. Die Rechtfertigung für die Verhängung eines Ordnungsgeldes liegt allein darin, dass die gerichtliche Sachaufklärung pflichtwidrig behindert und somit der Fortgang des Verfahrens wegen des Ausbleibens der Partei vereitelt wird (Erzwingungscharakter).