BVerwG - Beschluss vom 02.06.2022
5 PB 10.21
Normen:
PersVG Bln § 91 Abs. 2; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 30.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 60 PV 13/20

Ordnungsgemäße Besetzung einer Einigungsstelle nach dem Personalvertretungsgesetz Berlin bei einer Universität als Körperschaft des öffentlichen Rechts des Landes Berlin

BVerwG, Beschluss vom 02.06.2022 - Aktenzeichen 5 PB 10.21

DRsp Nr. 2022/10406

Ordnungsgemäße Besetzung einer Einigungsstelle nach dem Personalvertretungsgesetz Berlin bei einer Universität als Körperschaft des öffentlichen Rechts des Landes Berlin

Soweit nach § 91 Abs. 2 PersVG BE i. V. m. § 92a Satz 2 i. V. m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten muss, verlangt die Begründungspflicht, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit sich die Vorinstanz mit der von der Beschwerde als grundsätzlich angesehenen Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich Bedeutung haben können. In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist.