BVerwG - Beschluss vom 04.04.2012
5 B 61.11
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2; SGB IX § 84; SGB IX § 85;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 05.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VGH

Ordnungsgemäße Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 SGB IX als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Zustimmungsentscheidung nach § 85 SGB IX als klärungsbedürftige Rechtsfrage

BVerwG, Beschluss vom 04.04.2012 - Aktenzeichen 5 B 61.11

DRsp Nr. 2012/8808

Ordnungsgemäße Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 SGB IX als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Zustimmungsentscheidung nach § 85 SGB IX als klärungsbedürftige Rechtsfrage

1. Dass das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen und von ihm für unrichtig gehalten werden, begründet keinen Gehörsverstoß.2. Mängel des Verwaltungsverfahrens oder des erstinstanzlichen Verfahrens, die in der Berufungsinstanz nicht fortwirken, rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Oktober 2011 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2; SGB IX § 84; SGB IX § 85;

Gründe

1.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO genügt.

a)

Dies gilt zunächst für die Grundsatzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.