LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.07.2019
15 TaBV 119/18
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 30.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 173/17

Ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats vor einer EingruppierungInhalt der Unterrichtung des Betriebsrats gem. § 99 Abs. 1 BetrVGNachholung der fehlenden Informationen im Zustimmungsersetzungsverfahren gem. § 99 Abs. 4 BetrVG

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.07.2019 - Aktenzeichen 15 TaBV 119/18

DRsp Nr. 2020/3990

Ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats vor einer Eingruppierung Inhalt der Unterrichtung des Betriebsrats gem. § 99 Abs. 1 BetrVG Nachholung der fehlenden Informationen im Zustimmungsersetzungsverfahren gem. § 99 Abs. 4 BetrVG

1. Voraussetzung für eine gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber. Nur diese setzt für den Betriebsrat die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Lauf. Dazu hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen ausreichend zu unterrichten. 2. Erforderlich und ausreichend ist eine Unterrichtung, die es dem Betriebsrat ermöglicht, aufgrund der mitgeteilten Tatsachen zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe gegeben ist. Bei Eingruppierungen gehört zu einer vollständigen Unterrichtung die Angabe der vorgesehenen Vergütungs- oder Entgeltgruppe sowie die Erläuterung der Gründe, weshalb der Arbeitnehmer so einzureihen ist.