LAG Nürnberg - Beschluss vom 29.07.2005
4 Ta 153/05
Normen:
GewO § 6 Abs. 2 § 109 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 126 Abs. 1 ; ZPO § 888 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 464
BB 2006, 276
DB 2005, 2476
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 29.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 9420/03

Ordnungsgemäße Unterschrift eines Zeugnisses

LAG Nürnberg, Beschluss vom 29.07.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 153/05

DRsp Nr. 2005/17993

Ordnungsgemäße Unterschrift eines Zeugnisses

»1. Eine vom Arbeitgeber im Arbeitszeugnis verwendete überdimensionierte, im Wesentlichen aus bloßen Auf- und Abwärtslinien bestehende Unterschrift ist nicht ordnungsgemäß, wenn dadurch der Verdacht aufkommen kann, der Arbeitgeber wolle sich von dem Zeugnisinhalt, zu dessen Aufnahme in das Zeugnis er durch rechtskräftiges Urteil verpflichtet worden ist, distanzieren. 2. Der Arbeitgeber wird durch die Beschränkung der Freiheit, eine Unterschrift beliebig zu gestalten, nicht in unzumutbarer Weise in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I GG) beeinträchtigt. Das auf Art. 12 GG gestützte Interesse des Arbeitnehmers an der - durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Zeugnisses erleichterten - Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes ist gewichtiger.«

Normenkette:

GewO § 6 Abs. 2 § 109 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 126 Abs. 1 ; ZPO § 888 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Mit rechtskräftigem Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 10.03.2004 ist der Beklagte verurteilt worden, das am 15.07.2003 ausgestellte Zeugnis der Klägerin inhaltlich abzuändern.