LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.11.2023
26 Ta 1198/23
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 2996
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 9481/22

Ordnungsgemäßheit des Zeugnisses nur mit BriefbogenKeine Erfüllung des Zeugnisanspruchs bei fehlendem BriefkopfUnterschriebenes Zeugnis auf Schreiben nur mit Firmenstempel unzureichendEindruck des Zeugnisses als Entwurf keine Anspruchserfüllung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2023 - Aktenzeichen 26 Ta 1198/23

DRsp Nr. 2023/16499

Ordnungsgemäßheit des Zeugnisses nur mit Briefbogen Keine Erfüllung des Zeugnisanspruchs bei fehlendem Briefkopf Unterschriebenes Zeugnis auf Schreiben nur mit Firmenstempel unzureichend Eindruck des Zeugnisses als Entwurf keine Anspruchserfüllung

1. Wenn im Berufszweig der Schuldnerin üblicherweise im geschäftlichen Verkehr Firmenbögen/Briefköpfe verwandt werden und die Schuldnerin einen solchen besitzt und benutzt, ist ein Zeugnis nicht ordnungsgemäß ausgestellt, wenn es nur mit einer Unterschrift des Geschäftsführers versehen ist. Unter diesen Umständen wird ein Zeugnis auch nicht als ordnungsgemäß im vorbezeichneten Sinne ausgestellt angesehen, wenn es nur mit einem Firmenstempel und nicht mit dem Briefkopf der Schuldnerin versehen ist (vgl. BAG 3. März 1993 - 5 AZR 182/92, Rn. 13 bei juris). 2. Nicht ausreichend ist es zudem, wenn ein als Zeugnis bezeichnetes Schriftstück bei einem Dritten den Eindruck erwecken kann, der Arbeitgeber habe lediglich einen Zeugnisentwurf der Arbeitnehmerin unterzeichnet, ohne sich wirklich mit dem Inhalt der Erklärung zu identifizieren (vgl. BAG 3. März 1993 - 5 AZR 182/92, Rn. 14 bei juris). Gerade das war hier der Fall.

1. Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Festsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Oktober 2023 - - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.