LAG Köln - Urteil vom 16.12.2011
4 Sa 1129/11
Normen:
BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 779/11

Ordnungsmäßigkeit des Unterrichtungsschreibens nach § 613a Abs. 5 BGB

LAG Köln, Urteil vom 16.12.2011 - Aktenzeichen 4 Sa 1129/11

DRsp Nr. 2012/3149

Ordnungsmäßigkeit des Unterrichtungsschreibens nach § 613a Abs. 5 BGB

1. a) Bei einem wirksam Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB besteht das Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer fort, da der Widerspruch die Rechtsfolge des § 613a Abs. 1 Satz BGB, also die Auswechslung des Arbeitgebers, verhindert. b) Dies gilt auch dann, wenn der Widerspruch erst nach dem Betriebsübergang erklärt wird; er wirkt dann auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurück. 2. a) Die Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB dient dazu, das sich der Arbeitnehmer über die Person des Übernehmers und über die in der Vorschrift genannten Umstände ein Bild machen kann; denn er soll durch die Unterrichtung eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung seines Widerspruchsrechts erhalten. b) Der Inhalt der Unterrichtung richtet sich nach dem Kenntnisstand des Veräußerers und Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung, wobei die erteilten Informationen zutreffend sein müssen. c) Erforderlich ist eine konkrete betriebsbezogene Darstellung in einer auch für juristische Laien möglichst verständlichen Sprache.