BAG - Beschluss vom 05.10.2010
1 ABR 71/09
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 1; ZPO § 890 Abs. 1; BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 77 Abs. 1;
Fundstellen:
AuA 2010, 672
BAGE 135, 375
MDR 2011, 431
NZA 2011, 174
ZIP 2011, 140
ZIP-aktuell 2010, Nr. 276
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 16.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen TaBV 239/07
ArbG Darmstadt, vom 27.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 7/07

Ordnungsmittel bei mitbestimmungswidrigem Verhalten des Arbeitgebers [Ordnungshaft]

BAG, Beschluss vom 05.10.2010 - Aktenzeichen 1 ABR 71/09

DRsp Nr. 2011/1276

Ordnungsmittel bei mitbestimmungswidrigem Verhalten des Arbeitgebers [Ordnungshaft]

Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren kann zur Durchsetzung einer Unterlassungsverpflichtung gegen den Arbeitgeber nicht Ordnungshaft für den Fall angedroht und verhängt werden, dass ein festgesetztes Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann. Orientierungssätze: Führt der Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung nicht ordnungsgemäß durch, kann der Betriebsrat die Unterlassung vereinbarungswidriger Maßnahmen verlangen. Auf seinen Antrag kann das Arbeitsgericht für den Fall einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro androhen. Die Androhung von Ordnungshaft gegen den Arbeitgeber für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, ist dagegen unzulässig.

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. Oktober 2008 - 5/9 TaBV 239/07 - teilweise aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 27. Juli 2007 - 5 BV 7/07 - hinsichtlich des Tenors zu 2) teilweise abgeändert.

Der Tenor zu 2) wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu Ziffer 1 wird der Beteiligten zu 2) ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 Euro angedroht.

Der weitergehende Antrag des Betriebsrats wird zurückgewiesen.