LAG Düsseldorf - Beschluss vom 07.03.1991
7 Ta 55/91
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 1 Satz 3 ; ZPO § 890 ;
Fundstellen:
LAGE § 890 ZPO Nr. 2
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 21.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 26/89

Ordnungsmittel: Unzulässigkeit eines ausschließlich auf Ordnungsgeld gerichteten Beschlusses

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 07.03.1991 - Aktenzeichen 7 Ta 55/91

DRsp Nr. 2002/8906

Ordnungsmittel: Unzulässigkeit eines ausschließlich auf Ordnungsgeld gerichteten Beschlusses

1. Es ist rechtlich nicht zulässig, in einem Beschluss nach § 890 ZPO allein ein Ordnungsgeld festzusetzen (ohne ersatzweise Ordnungshaft). 2. Für im Beschlussverfahren erwirkte Titel, bei denen sich die Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nach den allgemeinen Zwangsvollstreckungsvorschriften richtet, gilt nichts Abweichendes. 3. Eine Festsetzung von Ordnungsgeld mit entsprechender Ordnungshaft ist nur zulässig, wenn in dem Androhungsbeschluss auch die Möglichkeit der ersatzweisen Ordnungshaft erwähnt war.

Normenkette:

ArbGG § 85 Abs. 1 Satz 3 ; ZPO § 890 ;
Vorinstanz: ArbG Duisburg, vom 21.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 26/89
Fundstellen
LAGE § 890 ZPO Nr. 2