LAG Frankfurt/Main, vom 26.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 295/08
ArbG Wetzlar, vom 05.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 186/07
Organhaftung für ein nicht gesichertes Wertguthaben aus einem Altersteilzeitarbeitsvertrag
BAG, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 9 AZR 71/09
DRsp Nr. 2010/10847
Organhaftung für ein nicht gesichertes Wertguthaben aus einem Altersteilzeitarbeitsvertrag
1. Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft haften grundsätzlich nicht persönlich. Die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AktG auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft trifft nur ausnahmsweise eine Eigenhaftung, wenn es einen besonderen Haftungsgrund gibt2. Eine persönliche Haftung aus Vertrag scheidet aus; zwar hat der Beklagte den Altersteilzeitarbeitsvertrag selbst unterzeichnet; er handelte jedoch in seiner Funktion als Vorstandsmitglied nur als gesetzlicher Vertreter der Arbeitgeberin (§ 78 Abs. 1AktG). Anhaltspunkte für eine eine Nebenpflichtverletzung aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 3BGB liegen nicht vor.3. a) Eine deliktische Haftung ist ebenso wenig gegeben. Tatsachen, die auf einen zumindest bedingten Vorsatz des Beklagten für eine sittenwidrige Schädigung nach § 826BGB hindeuten, sind nicht dargetan. Eine Haftung aus § 823 Abs. 1BGB kommt nicht in Betracht, da Vermögen und Wertguthaben keine sonstigen Rechte iSv. § 823 Abs. 1BGB sind.
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