LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.09.2008
10 Sa 295/08
Normen:
BGB § 311 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; AltTZG § 8a; AktG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wetzlar, vom 05.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 186/07

Unbegründete Schadensersatzklage gegen Organmitglied bei unzureichender Insolvenzsicherung des Altersteilzeitwertguthabens

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.09.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 295/08

DRsp Nr. 2009/5774

Unbegründete Schadensersatzklage gegen Organmitglied bei unzureichender Insolvenzsicherung des Altersteilzeitwertguthabens

1. Das Wertguthaben, das ein Arbeitnehmer im Rahmen der Altersteilzeit anspart, ist kein absolutes oder gleichgestelltes Recht; das Wertguthaben begründet lediglich den schuldrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers in Altersteilzeit gegen die Arbeitgeberin, ihm während der Freistellungsphase das während der Arbeitsphase erarbeitete Arbeitsentgelt auszuzahlen. 2. § 8 a Altersteilzeitgesetz ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, das die Durchgriffshaftung auf Organmitglieder einer juristischen Person ermöglicht.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 05. Februar 2008 - 1 Ca 186/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 311 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; AltTZG § 8a; AktG § 1 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger den Schaden zu ersetzen hat, den der Kläger dadurch erleidet, dass die Arbeitgeberin des Klägers das Altersteilzeitwertguthaben nicht in geeigneter Weise gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit abgesichert hat.