OLG Hamm - Urteil vom 27.11.2006
13 U 57/05
Normen:
HPflG § 1 (a.F.) ; SGB VII § 104 Abs. 1 ; SGB VII § 106 Abs. 3 ; SGB VII § 105 ; BGB § 31 ; BGB § 831 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 831 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 847 a.F. ;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 24.02.2005

Organisationsverschulden bei der Wahl der Sicherungsmaßnahmen bei Gleisbauarbeiten - Haftungsbeschränkung nach §§ 104 ff SGB VII

OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2006 - Aktenzeichen 13 U 57/05

DRsp Nr. 2008/12619

Organisationsverschulden bei der Wahl der Sicherungsmaßnahmen bei Gleisbauarbeiten - Haftungsbeschränkung nach §§ 104 ff SGB VII

1. Bei der Vornahme einer Streckensperrung durch den Einsatz eines Sicherheitsbeauftragten handelt es sich um ausreichende organisatorische Vorkehrung zur Sicherung einer Baustelle im Schienenbereich, wenn bei ordnungsgemäßer Durchführung der Streckensperrung eine funktionierende und sachgerechte Absicherung gegeben ist. 2. Die für die Anwendung des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII erforderliche Gefahrengemeinschaft ist nicht nur dann gegeben, wenn sich die versicherungspflichtig Tätigen wechselseitig gefährden, sondern auch dann, wenn eine von außen kommende Gefahr droht und das gemeinsame Ziel der Tätigkeiten besteht, die sichere Durchführung der Tätigkeit des anderen sicherzustellen.

Normenkette:

HPflG § 1 (a.F.) ; SGB VII § 104 Abs. 1 ; SGB VII § 106 Abs. 3 ; SGB VII § 105 ; BGB § 31 ; BGB § 831 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 831 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 847 a.F. ;

Entscheidungsgründe:

I

1.

Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts (Bl. 346 bis 352 GA), § 540 Abs.1 S.1 Nr.1 ZPO.