Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. August 2013 - 19 Ca 4505/13 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten materiellrechtlich um die Wirksamkeit einer Kündigung.
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