LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.12.2013
7 Ta 387/13
Normen:
BGB § 174; KSchG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 4505/13

Organstellung eines GeschäftsführersZuständigkeit der ArbeitsgerichteSic-non-Fall

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.12.2013 - Aktenzeichen 7 Ta 387/13

DRsp Nr. 2014/11427

Organstellung eines Geschäftsführers Zuständigkeit der Arbeitsgerichte Sic-non-Fall

1. Schließt eine Person einen Vertrag mit einer Management- und Beratungsgesellschaft, nach deren Inhalt sie zum Geschäftsführer einer Schwestergesellschaft bestellt werden und für diese Geschäftsführertätigkeiten erbringen soll, so liegt im Verhältnis der Vertragsparteien keine Organstellung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG vor, die die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ausschließt. Vielmehr ist die Zulässigkeit des Rechtswegs nach den üblichen Kriterien i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG zu prüfen. 2. Eine Vertragsklausel, nach der die eingestellte Person angewiesen werden kann, auch für andere Gesellschaften der Unternehmensgruppe Geschäftsführertätigkeiten sowie andere zumutbare Tätigkeiten auszuführen, spricht für die Arbeitnehmereigenschaft und damit die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für eine Klage, die kein "Sic-non-Fall" ist.

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. August 2013 - 19 Ca 4505/13 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 174; KSchG § 1;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten materiellrechtlich um die Wirksamkeit einer Kündigung.