LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.06.2021
26 Sa 2529/18
Normen:
ZPO § 313b Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 2354/18

Orientierung des außergerichtlichen Gebührenstreitwerts am Inhalt des HauptantragsBefugnis des Rechtsmittelgerichts zur StreitwertfestsetzungUnbeachtlichkeit des zurückgenommenen Feststellungsantrags bei Kostenquote

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.06.2021 - Aktenzeichen 26 Sa 2529/18

DRsp Nr. 2021/10605

Orientierung des außergerichtlichen Gebührenstreitwerts am Inhalt des Hauptantrags Befugnis des Rechtsmittelgerichts zur Streitwertfestsetzung Unbeachtlichkeit des zurückgenommenen Feststellungsantrags bei Kostenquote

1) Wird letztinstanzlich einem Hauptantrag stattgegeben, richten sich idR auch die vorinstanzlichen Gebührenstreitwerte nach den Hauptanträgen, und zwar unabhängig davon, ob erstinstanzlich über die - von der Entscheidung über den Hauptantrag (auflösend) abhängigen - Hilfsanträge entschieden worden war, weil eine Vorinstanz den Hauptantrag abschlägig beschieden hatte. 2) Das Rechtsmittelgericht kann den erstinstanzlichen Gebührenstreitwert nicht nur herabsetzen, sondern auch erstmals festsetzen, wenn dies bisher noch nicht geschehen war. 3) Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag - hier den Weiterbeschäftigungsantrag - entgegen § 308 ZPO entschieden, ist das Urteil - ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsausspruchs bedarf - zu berichtigen, um eine sonst eintretende Rechtskraft auszuschließen (vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13, Rn. 23).