BAG - Urteil vom 16.09.1993
6 AZR 78/93
Normen:
BAT § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 4 ; BGB § 1612 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 2 ; ZDG § 6 Abs. 1, § 35 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1643
NZA 1995, 1222
Vorinstanzen:
LAG München - Urteil vom 21. Oktober 1992 - 2 (1) Sa 767/91 ,
ArbG München, vom 02.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 5176/91

Ortszuschlag zivildienstleistender Sohn

BAG, Urteil vom 16.09.1993 - Aktenzeichen 6 AZR 78/93

DRsp Nr. 1995/927

Ortszuschlag zivildienstleistender Sohn

»Der Angestellte hat keinen Anspruch auf den höheren Ortszuschlag der Stufe 2 nach § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 4 BAT, wenn er dem Sohn während der Zivildienstzeit Unterhalt in Form von Unterkunft gewährt und dieser auf die Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterkunft gemäß § 6 Abs. 1 Zivildienstgesetz gegenüber der Zivildienststelle verzichtet hat.«

Normenkette:

BAT § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 4 ; BGB § 1612 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 2 ; ZDG § 6 Abs. 1, § 35 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem Ortszuschlag Stufe 1 und 2 (§ 29 Abschn. B Abs. 1 und Abs. 2 Bundes-Angestelltentarifvertrag - BAT) für den Zeitraum, in dem ihr Sohn Zivildienst geleistet hat.

Die Klägerin ist bei der Beklagten im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der BAT Anwendung.