OVG Hamburg - Beschluss vom 18.12.2006
4 Bs 284/06
Normen:
BAföG § 7 Abs. 1 Satz 1 ; BAföG § 7 Abs. 1a Satz 1 ; BAföG § 10 Abs. 3 Satz 1 ; BAföG § 15 Abs. 3a ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1920
NVwZ-RR 2007, 321
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 29.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 E 2111/06

OVG Hamburg - Beschluss vom 18.12.2006 (4 Bs 284/06) - DRsp Nr. 2008/2522

OVG Hamburg, Beschluss vom 18.12.2006 - Aktenzeichen 4 Bs 284/06

DRsp Nr. 2008/2522

»1. Für ein Masterstudium, das auf dem ersten Abschnitt eines konsekutiven Diplomstudiengangs aufbaut, kann Ausbildungsförderung nicht nach § 7 Abs. 1 BAföG geleistet werden. 2. Eine Förderung kommt in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG in Betracht, wenn dieser erste Teil des Diplomstudiengangs einem Bachelorstudium entsprach und der Masterstudiengang während des Studiums den zweiten Teil des Diplomstudiengangs ersetzt hat. 3. Wird auf diese Weise ein bisher förderungsfähiges konsekutives Diplomstudium unverzüglich in einem Masterstudiengang fortgesetzt, so stehen der Leistung von Ausbildungsförderung weder die Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG noch der Umstand entgegen, dass beim Abschluss des ersten Abschnitts des Diplomstudiums Studienabschlusshilfe nach § 15 Abs. 3a BAföG in Anspruch genommen wurde.«

Normenkette:

BAföG § 7 Abs. 1 Satz 1 ; BAföG § 7 Abs. 1a Satz 1 ; BAföG § 10 Abs. 3 Satz 1 ; BAföG § 15 Abs. 3a ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Anordnung, mit der die Antragsgegnerin zur Förderung seines Studiums im Masterstudiengang "Ökonomische und Soziologische Studien" an der Universität Hamburg verpflichtet werden soll.