OVG Hamburg - Urteil vom 11.05.2006
4 Bf 408/05
Normen:
BAföG § 7 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DÖV 2007, 395
FamRZ 2007, 309
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 30.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5689/04

OVG Hamburg - Urteil vom 11.05.2006 (4 Bf 408/05) - DRsp Nr. 2008/2541

OVG Hamburg, Urteil vom 11.05.2006 - Aktenzeichen 4 Bf 408/05

DRsp Nr. 2008/2541

»Ist ein mit dem Ziel der Staatsprüfung durchgeführtes Studiums der Rechtswissenschaften - hier an der Bucerius Law School - auf der Grundlage einer einheitlichen Studienordnung zugleich darauf gerichtet, den Grad eines Baccalaureus Legum (LL.B., auch: Bachelor of Law) zu erwerben, und sind auch die für den Erweb dieses Grades erforderlichen Leistungen Teil des Studiums mit dem Ziel der Staatsprüfung, so wird mit dem Erwerb dieses Grades nicht bereits die erste Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG berufsqualifizierend abgeschlossen. Erste berufsqualifizierende Ausbildung ist in diesem Fall durchgehend das Studium der Rechtswissenschaft mit dem Ziel der Staatsprüfung, auch wenn der Grad eines Baccalaureus Legum (LL.B.) berufsqualifizierend sein sollte.«

Normenkette:

BAföG § 7 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt, ihm für sein Studium der Rechtswissenschaft an der Bucerius Law School mit dem Abschluss der Ersten Juristischen Staatsprüfung weiterhin Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewähren, nachdem er bereits den akademischen Grad des "Baccalaureus Legum" (LL.B., englisch: Bachelor of Law) erworben hat.