OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 27.10.2004
8 L 110/04
Normen:
PersVG M-V § 71 § 73 § 75 ;
Vorinstanzen:
VG Greifswald, vom 22.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 3404/02

OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 27.10.2004 (8 L 110/04) - DRsp Nr. 2006/1997

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.10.2004 - Aktenzeichen 8 L 110/04

DRsp Nr. 2006/1997

»Auch ressortübergreifende Angelegenheiten (hier: Beurteilungsrichtlinien, die das Innenministerium für die Beamten und Angestellten des Landes erlassen hat) zählen zu den anderen Angelegenheiten nach § 73 Abs. 2 PersVG M-V, für die die Zuständigkeit der Stufenvertretung (hier: Hauptpersonalrat) gegeben ist.«

Normenkette:

PersVG M-V § 71 § 73 § 75 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller, Hauptpersonalrat beim beteiligten Innenministerium, macht Mitbestimmungsrechte beim Erlass der Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Angestellten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (BeurtRL) vom 23.07.2002 (AMB1. Seite 760) geltend.

Durch Beschluss vom 22.01.2004 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet war, bei der Einführung der BeurtRL den Antragsteller gemäß § 62 Abs. 2 PersVG M-V zu unterrichten und dessen Zustimmung zu beantragen.

Gegen diese ihm am 10.02.2004 zugestellte Entscheidung hat der Beteiligte am 08.03.2004 Beschwerde eingelegt und zur Begründung u.a. folgendes vorgetragen: Soweit es um Beamte gehe, handele es sich um eine Regelung nach § 112 LBG M-V, die nach § 71 PersVG M-V der Beteiligung entzogen sei. Im Übrigen sei die Mitbestimmung ausgeschlossen, da es um eine ressortübergreifende Maßnahme gehe.

Der Beteiligte beantragt,

den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag abzulehnen.