Die vom Antragsgegner mit der Beschwerde dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führen zur Änderung des angefochtenen Beschlusses und zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Aus ihnen ergibt sich bei summarischer Prüfung, dass der vom Antragsteller geltend gemachte Bedarf an behinderungsgerechter Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung durch Wahrnehmung der vom Antragsgegner aufgezeigten und entwickelten Möglichkeit einer Beschulung am Gymnasium der Stadt H. gedeckt werden kann. Hierbei ist die vom Antragsgegner nicht angegriffene vorläufige Feststellung der Vorinstanz zugrunde zu legen, der Antragsteller sei aufgrund der gravierenden Folgen des diagnostizierten Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitäts-Syndroms in Kombination mit emotionalen Störungen und depressiven und suizidalen Reaktionen im Sinne des § 35a Abs. 1 SGB VIII, § 2 Abs. 1 SGB IX seelisch behindert.
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