OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.07.2004
12 B 1338/04
Normen:
SGB VIII § 5 ; SGB VIII § 10 Abs. 1 Satz 1 ; SGB VIII § 35a ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2005, 257
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 412/04

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.07.2004 (12 B 1338/04) - DRsp Nr. 2008/1346

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.07.2004 - Aktenzeichen 12 B 1338/04

DRsp Nr. 2008/1346

»Kann ein behinderter Schüler eine bedarfsdeckende Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung nach den konkreten Umständen voraussichtlich durch eine öffentliche Schule erhalten, ist er hierauf vor Inanspruchnahme von Jugendhilfe zur Ermöglichung des Besuchs einer Privatschule zu verweisen.«

Normenkette:

SGB VIII § 5 ; SGB VIII § 10 Abs. 1 Satz 1 ; SGB VIII § 35a ;

Gründe:

Die vom Antragsgegner mit der Beschwerde dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führen zur Änderung des angefochtenen Beschlusses und zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Aus ihnen ergibt sich bei summarischer Prüfung, dass der vom Antragsteller geltend gemachte Bedarf an behinderungsgerechter Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung durch Wahrnehmung der vom Antragsgegner aufgezeigten und entwickelten Möglichkeit einer Beschulung am Gymnasium der Stadt H. gedeckt werden kann. Hierbei ist die vom Antragsgegner nicht angegriffene vorläufige Feststellung der Vorinstanz zugrunde zu legen, der Antragsteller sei aufgrund der gravierenden Folgen des diagnostizierten Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitäts-Syndroms in Kombination mit emotionalen Störungen und depressiven und suizidalen Reaktionen im Sinne des § 35a Abs. 1 SGB VIII, § 2 Abs. 1 SGB IX seelisch behindert.