OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.03.2004
15 A 4168/02
Normen:
GG Art. 20 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 2 ; Verf NRW Art. 2 ; Verf NRW Art. 3 Abs. 1 ; Verf NRW Art. 31 ; SGB VIII § 71 ; AG-KJHG NRW § 3 ; AG-KJHG NRW § 4 ; AG-KJHG NRW § 5 ; GO NRW § 58 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2004, 1052
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1682/00

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.03.2004 (15 A 4168/02) - DRsp Nr. 2008/1394

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.03.2004 - Aktenzeichen 15 A 4168/02

DRsp Nr. 2008/1394

»Fraktionen, die im Jugendhilfeausschuss nicht vertreten sind, haben wegen der abschließenden Sondervorschriften des Jugendhilferechts zur Besetzung dieses Ausschusses keinen Anspruch nach § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NRW, ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger als beratendes Mitglied dieses Ausschusses zu benennen.«

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 2 ; Verf NRW Art. 2 ; Verf NRW Art. 3 Abs. 1 ; Verf NRW Art. 31 ; SGB VIII § 71 ; AG-KJHG NRW § 3 ; AG-KJHG NRW § 4 ; AG-KJHG NRW § 5 ; GO NRW § 58 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der beklagte Rat wählte die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, wobei auf die klagende Fraktion kein Sitz entfiel. Sie macht den Anspruch geltend, gemäß § 58 Abs. 1 Satz 7 bis 10 GO NRW ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger als beratendes Mitglied des Ausschusses benennen zu dürfen und durch den Beklagten bestellen zu lassen. Dieser lehnt dies ab und hält die Vorschrift nicht für anwendbar. Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das VG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist mit dem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als Leistungsklage im Rahmen eines Organstreits (Kommunalverfassungsstreits) zulässig.

Vgl. zum Organstreit OVG NRW, Urteil vom 26.11.2002 - 15 A 662/02 -, NWVBl. 2003, 267.