Der beklagte Rat wählte die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, wobei auf die klagende Fraktion kein Sitz entfiel. Sie macht den Anspruch geltend, gemäß §
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das VG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist mit dem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als Leistungsklage im Rahmen eines Organstreits (Kommunalverfassungsstreits) zulässig.
Vgl. zum Organstreit OVG NRW, Urteil vom 26.11.2002 - 15 A 662/02 -, NWVBl. 2003, 267.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|