OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.02.2008
2 A 959/05
Normen:
BAföG § 11 Abs. 2 ; BAföG § 26 ; BAföG § 27 ; BAföG § 28 Abs. 3 Satz 1 ; SGB X § 45 ;
Fundstellen:
DVBl 2008, 667
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 31.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 7239/03

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.02.2008 (2 A 959/05) - DRsp Nr. 2008/8647

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.02.2008 - Aktenzeichen 2 A 959/05

DRsp Nr. 2008/8647

»1. Forderungen des Auszubildenden, die nicht unter den abschließenden Katalog des § 27 Abs. 2 BAföG und nicht unter die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG vom Vermögen ausgenommenen Gegenstände fallen, gelten ungeachtet ihrer Rechtsnatur, ihres Ursprungs und Inhalts als Vermögen im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinn. Dies gilt auch für (verdeckt) treuhänderisch gehaltene Forderungen. 2. Der sich aus einem Treuhandverhältnis ergebende Anspruch des Treugebers gegen den Treunehmer auf Herausgabe des Treuguts kommt grundsätzlich als vom Vermögen des Auszubildenden nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG abzuziehende Schuld in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass der Auszubildende den Inhalt und das Bestehen des Treuhandverhältnisses im Zeitpunkt der Antragstellung substantiiert darlegt und nachweist. 3. Der Abschluss und die Ernstlichkeit eines behaupteten Treuhandverhältnisses zwischen dem Auszubildenden und einem Familienangehörigen oder einer Person, zu der ein sonstiges Verhältnis besonderer persönlicher Nähe besteht, muss durch äußerlich erkennbare und objektiv nachweisbare Merkmale (objektive Indizien) nachgewiesen werden. Der Beweisantritt durch das Zeugnis von Familienangehörigen vermag fehlende objektive Beweisanzeichen nicht zu ersetzen und die Beweiskraft vorhandener gewichtiger Gegenindizien nicht zu erschüttern.«