OVG Saarland - Beschluss vom 24.04.2006
3 Q 60/05
Normen:
VwGO § 105 ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5 ; ZPO § 160 Abs. 4 ; BAFöG § 28 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
NJW 2006, 1750
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 18.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 220/05

OVG Saarland - Beschluss vom 24.04.2006 (3 Q 60/05) - DRsp Nr. 2008/7215

OVG Saarland, Beschluss vom 24.04.2006 - Aktenzeichen 3 Q 60/05

DRsp Nr. 2008/7215

»a) Ein anwaltlich vertretener Beteiligter, der davon absieht, in der mündlichen Verhandlung gemäß den §§ 105 VwGO, 160 Abs. 4 ZPO einen Antrag auf Protokollierung seines Sachvortrages zu stellen, kann mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht erfolgreich geltend machen, das Verwaltungsgericht habe im Verständnis von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO verfahrensfehlerhaft gehandelt, indem es die Aufnahme seines Vorbringens in das Sitzungsprotokoll unterlassen habe. b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO werden nicht schon durch den Umstand begründet, dass im Verwaltungsverfahren die Sachbearbeiterin die Erfolgsaussichten des Widerspruches anders beurteilt hat als ihr Abteilungsleiter. c) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass ein Auszubildender, der Vermögen unentgeltlich einem Dritten, auch einem Elternteil, überträgt anstatt es für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung einzusetzen, rechtsmissbräuchlich handelt und förderungsrechtlich so zu behandeln ist, als stehe ihm das übertragene Vermögen noch zur Bedarfsdeckung zur Verfügung.