OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 24.11.2020
3 R 220/20
Normen:
8. SARS-CoV-2-EindV LSA § 2;

Pandemiebedingtes Verbot der Beherbergung zu touristischen Zwecken

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.11.2020 - Aktenzeichen 3 R 220/20

DRsp Nr. 2020/17936

Pandemiebedingtes Verbot der Beherbergung zu touristischen Zwecken

1. Es bleibt offen, ob die im Verordnungswege ergriffenen flächendeckenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (noch) den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts genügen. 2. Die §§ 2 und 2a der 8. SARS-CoV-2-EindV LSA in der Fassung der2. Änderung vom 30.10.2020 untersagen nicht, dass eine Person in ihrer Wohnung gleichzeitig seine mehreren anderen Hausständen angehörende Eltern und Enkel betreut.3. Soweit die Regelung des § 2a Abs. 1 Satz 1 der 8. SARS-CoV-2-EindV LSA einer Person den Aufenthalt im öffentlichen Raum gemeinsam mit mehreren anderen Hausständen angehörigen Enkeln untersagt, greift sie nicht in das Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG ein.4. Die mit den Regelungen der §§ 2 und 2a, 4a, 5a, 6a, 8a der 8. SARS-CoV-2-EindV verbundenen Eingriffe in die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit entsprechen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.5. Die §§ 2 und 2a der 8. SARS-CoV-2-EindV LSA untersagen nicht, sich mit anderen Personen im privaten Bereich zu treffen, um Versammlungen vorzubereiten.