1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 4. Juni 2014 - 8 Sa 1013/13 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt).
Der Kläger war bis zum 30. April 2012 bei der Beklagten zu 2. in deren Betrieb "St-Straße M" beschäftigt. Die Beklagte zu 1. ist eine von der Beklagten zu 2. finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit 1. Mai 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte zu 1. berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt des Klägers so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den der Kläger auf Basis des Referenzbruttoentgelts (80 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei der Beklagten zu 2. bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte.
Mit der Klage verlangt der Kläger ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts abzüglich der von der Beklagten zu 1. an ihn geleisteten Bruttozahlungen.
Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,
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