Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 8. Januar 2018 -
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer der Klägerin von der Beklagten gewährten Betriebsrente.
Die Klägerin war bis zum 30. Juni 2007 bei der Beklagten - einem in den deutschen G-Konzern eingebundenen Versicherungsunternehmen - tätig. Sie bezieht jedenfalls seit dem 1. April 2009 von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufgrund einer ihr erteilten Versorgungszusage und seit dem 1. August 2011 eine Witwenrente nach ihrem verstorbenen - vormals ebenfalls bei der Beklagten beschäftigten - Ehemann nach dem am 8. Juli 1987 abgeschlossenen und zum 1. April 1985 in Kraft getretenen "Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung - 01.04.1985 -" idF vom 1. Januar 1999 (im Folgenden TV VO). Dieser lautet auszugsweise:
"§ 1 Geltungsbereich
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