BAG - Beschluss vom 18.11.2014
1 ABR 22/13
Normen:
BetrVG § 3 Abs. 1; BetrVG § 3 Abs. 5 S. 1, 2; BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 83 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 3 Nr. 13
BetrVG 1972 § 3 Nr. 13
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 15.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 13/11
ArbG Hamburg, vom 14.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 26 BV 13/11

Parallelentscheidung zu BAG - 1 ABR 21/13 - v. 18.11.2014

BAG, Beschluss vom 18.11.2014 - Aktenzeichen 1 ABR 22/13

DRsp Nr. 2015/5357

Parallelentscheidung zu BAG - 1 ABR 21/13 - v. 18.11.2014

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 15. Januar 2013 - 2 TaBV 13/11 - aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. September 2011 - 26 BV 13/11 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der am 28. April 2011 der Arbeitgeberin zugeleitete Spruch der Einigungsstelle vom 13. April 2011 über eine "Betriebsvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement ("BEM")" unwirksam ist.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 3 Abs. 1; BetrVG § 3 Abs. 5 S. 1, 2; BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 83 Abs. 3;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.

Die Arbeitgeberin betreibt eine Privatkundenbank mit mehreren Standorten in Deutschland. Die auf Arbeitnehmerseite am Verfahren beteiligte Betriebsrätegemeinschaft ist auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Bildung "anderer Arbeitnehmervertretungsstrukturen" sowie zur Zuordnung von Betriebsteilen und zur Bildung von Betriebsrätegemeinschaften im Postbank Konzern (...) idF vom 23. August 2010 (TV Zuordnung 2010) gebildet worden. Dieser lautet:

"§ 1 Geltungsbereich

Der Tarifvertrag gilt für alle betrieblichen Einheiten (Betriebe, selbständige und unselbständige Betriebsteile) der Postbank, BCB AG, Postbank Direkt und PB FK im Geltungsbereich des .