BAG - Beschluss vom 24.04.2018
1 ABR 7/16
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ArbSchG § 3 Abs. 1 S. 1; ArbSchG § 5; ZPO § 139; ZPO § 559;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 60/15
ArbG München, vom 19.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 41 BV 334/14

Parallelentscheidung zu BAG - 1 ABR 6/16 - v. 24.04.2018

BAG, Beschluss vom 24.04.2018 - Aktenzeichen 1 ABR 7/16

DRsp Nr. 2018/13784

Parallelentscheidung zu BAG - 1 ABR 6/16 - v. 24.04.2018

2. Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat ua. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden (BAG 20. Dezember 1988 - 1 ABR 63/87 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 60, 311). Die Überwachungsaufgabe ist vorrangig gegenwarts- und zukunftsbezogen, um den Arbeitgeber ggf. zu künftiger Rechtsbefolgung anzuhalten. Nur wenn sich aus Auskünften über bestimmte Verhaltensweisen des Arbeitgebers in der Vergangenheit Rückschlüsse für sein derzeitiges und künftiges Verhalten ziehen lassen können, ist der vergangenheitsgerichtete Anspruch begründet. Die rückwärtige zeitliche Grenze liegt aber dort, wo der Betriebsrat aus den gewünschten Informationen für sein Handeln keine sachgerechten Folgerungen mehr ziehen könnte (BAG 21. Oktober 2003 - 1 ABR 39/02 - zu B II 3 b bb (3) der Gründe, BAGE 108, 132).