BAG - Beschluß vom 21.10.2003
1 ABR 39/02
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 § 87 Abs. 1 Nr. 11 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; ArbGG § 94 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; Tarifvertrag Nr. 64 für die Deutsche Post AG vom 11. Juni 1999 Protokollnotiz zu § 15 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BAGE 108, 132
BB 2004, 2467
DB 2004, 322
MDR 2004, 454
NZA 2004, 936
ZIP 2004, 275
Vorinstanzen:
LAG München, vom 01.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 80/01
ArbG München, vom 11.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BV 115/01

Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht - Ausreichende Auseinandersetzung der Rechtsbeschwerde mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses; Anspruch des Betriebsrats auf Auskunft über den Inhalt individueller Zielvereinbarungen; Einschränkung gesetzlicher Überwachungsaufgaben des Betriebsrats durch Tarifvertrag

BAG, Beschluß vom 21.10.2003 - Aktenzeichen 1 ABR 39/02

DRsp Nr. 2003/17445

Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht - Ausreichende Auseinandersetzung der Rechtsbeschwerde mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses; Anspruch des Betriebsrats auf Auskunft über den Inhalt individueller Zielvereinbarungen; Einschränkung gesetzlicher Überwachungsaufgaben des Betriebsrats durch Tarifvertrag

»Ein Tarifvertrag kann die gesetzliche Aufgabe des Betriebsrats aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, die Durchführung seiner Bestimmungen zu überwachen, nicht aufheben oder einschränken.«

Orientierungssätze: 1. Lehnt das Landesarbeitsgericht mehrere mögliche Grundlagen für den streitigen Anspruch ab, genügt die Revisions- oder Rechtsbeschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen auch dann, wenn sie sich mit der Ablehnung einer der Anspruchsgrundlagen auseinandersetzt, falls diese den gesamten Streitgegenstand erfaßt. 2. Durch Tarifvertrag können die Überwachungspflichten und das ihnen korrespondierende Überwachungsrecht des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht aufgehoben werden. Der Tarifvertrag kann diese Aufgabe des Betriebsrats auch für seine eigenen Regelungen nicht beseitigen oder einschränken.