BAG - Urteil vom 13.11.2013
10 AZR 1082/12
Normen:
GewO § 106; BGB § 315; BetrVG § 99; BetrVG § 117;
Fundstellen:
AP GewO § 106 Nr. 28
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 13.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1329/12
ArbG Düsseldorf, vom 24.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 7668/11

Parallelentscheidung zu BAG - 10 AZR 569/12 - 28.08.2013

BAG, Urteil vom 13.11.2013 - Aktenzeichen 10 AZR 1082/12

DRsp Nr. 2014/3256

Parallelentscheidung zu BAG - 10 AZR 569/12 - 28.08.2013

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13. November 2012 - 16 Sa 1329/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GewO § 106; BGB § 315; BetrVG § 99; BetrVG § 117;

Tatbestand:

Die Klägerin hat die Beschäftigung an ihrem bisherigen Einsatzort in München verlangt und die Unwirksamkeit einer Versetzung geltend gemacht.

Die Beklagte ist ein Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in Düsseldorf, das neben Flugkapitänen und Copiloten ca. 100 Flugbegleiter beschäftigt.

Die 1978 geborene Klägerin steht als Flugbegleiterin in den Diensten der Beklagten. Sie war zuletzt bei einem monatlichen Bruttogehalt von rund 2.500,00 Euro von München aus tätig.

In Ziff. 1 des Arbeitsvertrags der Klägerin vom 13. Oktober 1999 heißt es ua.:

"Es besteht Einvernehmen darüber, dass eine Mindestverweildauer an dem o. a. dienstlichen Wohnsitz [Nürnberg] von mindestens einem Jahr vereinbart wird.

Die Regularien des MTV § 4 Ziffer 6 bleiben jedoch unberührt, das heißt konkret, dass bei betrieblichen Erfordernissen eine Versetzung an einen anderen dienstlichen Wohnsitz erfolgen kann."

In Ziff. 2 des Arbeitsvertrags ist ua. Folgendes geregelt: