BAG - Urteil vom 28.08.2013
10 AZR 539/12
Normen:
GewO § 106; BGB § 315; BetrVG § 99; BetrVG § 117;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 03.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1286/11
ArbG Düsseldorf, vom 13.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2178/11

Parallelentscheidung zu BAG - 10 AZR 569/12 - v. 28.08.2013

BAG, Urteil vom 28.08.2013 - Aktenzeichen 10 AZR 539/12

DRsp Nr. 2013/25409

Parallelentscheidung zu BAG - 10 AZR 569/12 - v. 28.08.2013

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 2012 - 15 Sa 1286/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GewO § 106; BGB § 315; BetrVG § 99; BetrVG § 117;

Tatbestand:

Die Klägerin hat die Unwirksamkeit einer Versetzung geltend gemacht.

Die Beklagte ist ein Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in Düsseldorf, das neben Flugkapitänen und Copiloten ca. 100 Flugbegleiter beschäftigt.

Die 1965 geborene Klägerin steht als Flugbegleiterin in den Diensten der Beklagten. Sie war zuletzt bei einem monatlichen Bruttogehalt von rund 1.700,00 Euro von Nürnberg aus tätig.

In dem Arbeitsvertrag der Klägerin vom 21. Januar 1989 heißt es ua.:

"§ 1 TÄTIGKEITSBEREICH

... Dem NFD steht es frei, nach den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen den Einsatz des Mitarbeiters festzulegen. Hierbei kann der regelmäßige Einsatzort auch außerhalb des Hauptsitzes des NFD liegen, auch im Ausland."

Am Ende des Vertrags ist als "Einsatzort ... Stuttgart" bestimmt. Zuletzt war die Klägerin in Nürnberg eingesetzt.