BAG - Urteil vom 28.08.2013
10 AZR 569/12
Normen:
GewO § 106; BGB § 315; BetrVG § 99; BetrVG § 117;
Fundstellen:
AP GewO § 106 Nr. 26
DB 2014, 123
DB 2014, 780
EzA-SD 2013, 6
NZA 2014, 567
NZA-RR 2014, 181
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1204/11
ArbG Düsseldorf, vom 12.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2059/11

Parallelentscheidung zu BAG - 10 AZR 569/12 - v. 28.08.2013

BAG, Urteil vom 28.08.2013 - Aktenzeichen 10 AZR 569/12

DRsp Nr. 2013/25410

Parallelentscheidung zu BAG - 10 AZR 569/12 - v. 28.08.2013

Orientierungssätze: 1. Ist im Arbeitsvertrag ein bestimmter Ort angegeben, an dem die Arbeit zu beginnen ist, so muss darin keine vertragliche Festschreibung des Arbeitsorts liegen; es kann sich auch um die schriftliche Fixierung der erstmaligen Ausübung des Weisungsrechts handeln. 2. Fehlt es im Arbeitsvertrag an einer Festlegung des Orts der Arbeitsleistung, ergibt sich der Umfang des Weisungsrechts aus § 106 GewO, § 315 BGB. 3. Unter den bei der gerichtlichen Kontrolle der Ausübung des Weisungsrechts zu berücksichtigenden Interessen der Parteien kommt einer unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers erhebliches Gewicht zu. 4. Stets sind jedoch die beiderseitigen Interessen der Parteien im Einzelfall gegeneinander abzuwägen. 5. Dabei kann es auch auf branchen- oder berufsspezifische Besonderheiten ankommen.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. März 2012 - 15 Sa 1204/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GewO § 106; BGB § 315; BetrVG § 99; BetrVG § 117;

Tatbestand:

Die Klägerin hat die Unwirksamkeit einer Versetzung und einer vorsorglich ausgesprochenen Änderungskündigung geltend gemacht.