BAG - Urteil vom 28.08.2013
10 AZR 570/12
Normen:
GewO § 106; BGB § 315; BetrVG § 99; BetrVG § 117;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1271/11
ArbG Düsseldorf, vom 12.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2327/11

Parallelentscheidung zu BAG - 10 AZR 569/12 - v. 28.08.2013

BAG, Urteil vom 28.08.2013 - Aktenzeichen 10 AZR 570/12

DRsp Nr. 2013/25411

Parallelentscheidung zu BAG - 10 AZR 569/12 - v. 28.08.2013

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. März 2012 - 15 Sa 1271/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GewO § 106; BGB § 315; BetrVG § 99; BetrVG § 117;

Tatbestand:

Die Klägerin hat die Unwirksamkeit einer Versetzung geltend gemacht und Beschäftigung an ihrem bisherigen Dienstort verlangt.

Die Beklagte ist ein Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in Düsseldorf, das neben Flugkapitänen und Copiloten ca. 100 Flugbegleiter beschäftigt.

Die 1967 geborene Klägerin steht als Flugbegleiterin in den Diensten der Beklagten. Sie war zuletzt bei einem monatlichen Bruttogehalt von rund 1.800,00 Euro von Hannover aus tätig.

In dem Arbeitsvertrag der Klägerin vom 25./28. Juni 1992 heißt es ua.:

"§ 1 TÄTIGKEITSBEREICH

Der Mitarbeiter wird als Flugbegleiter im Flugbetrieb der NFD [einer Rechtsvorgängerin der Beklagten] angestellt; er hat keinen Anspruch auf besondere Verwendung. Der NFD steht es frei, nach den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen den Einsatz des Mitarbeiters festzulegen. Hierbei kann der regelmäßige Einsatzort auch außerhalb des Hauptsitzes der NFD liegen, auch im Ausland."

Am Ende des Vertrags war aufgenommen worden:

"Erster Einsatzort ist: Hannover"