BAG - Urteil vom 28.08.2013
10 AZR 591/12
Normen:
GewO § 106; BGB § 315; BetrVG § 99; BetrVG § 117;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 03.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1202/11
ArbG Düsseldorf, vom 11.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2174/11

Parallelentscheidung zu BAG - 10 AZR 569/12 - v. 28.08.2013

BAG, Urteil vom 28.08.2013 - Aktenzeichen 10 AZR 591/12

DRsp Nr. 2013/25412

Parallelentscheidung zu BAG - 10 AZR 569/12 - v. 28.08.2013

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 2012 - 15 Sa 1202/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GewO § 106; BGB § 315; BetrVG § 99; BetrVG § 117;

Tatbestand:

Die Klägerin hat die Unwirksamkeit einer Versetzung geltend gemacht.

Die Beklagte ist ein Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in Düsseldorf, das neben Flugkapitänen und Copiloten ca. 100 Flugbegleiter beschäftigt.

Die 1972 geborene Klägerin steht als Flugbegleiterin in den Diensten der Beklagten. Sie war zuletzt bei einem monatlichen Bruttogehalt von rund 1.600,00 Euro von Nürnberg aus tätig.

In dem letzten Arbeitsvertrag der Klägerin vom 14. September 1998 ist in Ziff. 1 als Einsatzort Nürnberg genannt. Weiter heißt es in Ziff. 2 (Rechte und Pflichten):