BAG - Urteil vom 28.08.2013
10 AZR 592/12
Normen:
GewO § 106; BGB § 315; BetrVG § 99; BetrVG § 117;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 03.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1244/11
ArbG Düsseldorf, vom 18.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2168/11

Parallelentscheidung zu BAG - 10 AZR 569/12 - v. 28.08.2013

BAG, Urteil vom 28.08.2013 - Aktenzeichen 10 AZR 592/12

DRsp Nr. 2013/25413

Parallelentscheidung zu BAG - 10 AZR 569/12 - v. 28.08.2013

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 2012 - 15 Sa 1244/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GewO § 106; BGB § 315; BetrVG § 99; BetrVG § 117;

Tatbestand:

Die Klägerin hat die Unwirksamkeit einer Versetzung geltend gemacht.

Die Beklagte ist ein Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in Düsseldorf, das neben Flugkapitänen und Copiloten ca. 100 Flugbegleiter beschäftigt.

Die 1973 geborene Klägerin steht als Flugbegleiterin in den Diensten der Beklagten. Sie war zuletzt bei einem monatlichen Bruttogehalt von rund 1.550,00 Euro von Nürnberg aus tätig.

In dem Arbeitsvertrag der Klägerin vom 26. August 1999 heißt es ua.:

"1. Beginn, Art ... der Tätigkeit

Der Mitarbeiter wird ab 23.08.1999 im Bereich Flugbetrieb, dienstlicher Wohnsitz Nürnberg, als Flugbegleiter/... eingestellt. ...

Die Regularien des MTV § 4 Ziffer 6 bleiben jedoch unberührt, das heißt konkret, dass bei betrieblichen Erfordernissen eine Versetzung an einen anderen dienstlichen Wohnsitz erfolgen kann.

2. Rechte und Pflichten