BAG - Urteil vom 28.08.2013
10 AZR 601/12
Normen:
GewO § 106; BGB § 315; BetrVG § 99; BetrVG § 117;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1205/11
ArbG Düsseldorf, vom 10.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2119/11

Parallelentscheidung zu BAG - 10 AZR 569/12 - v. 28.08.2013

BAG, Urteil vom 28.08.2013 - Aktenzeichen 10 AZR 601/12

DRsp Nr. 2013/25414

Parallelentscheidung zu BAG - 10 AZR 569/12 - v. 28.08.2013

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. März 2012 - 15 Sa 1205/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GewO § 106; BGB § 315; BetrVG § 99; BetrVG § 117;

Tatbestand:

Die Klägerin hat die Unwirksamkeit einer Versetzung geltend gemacht.

Die Beklagte ist ein Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in Düsseldorf, das neben Flugkapitänen und Copiloten ca. 100 Flugbegleiter beschäftigt.

Die 1974 geborene Klägerin steht als Flugbegleiterin in den Diensten der Beklagten. Sie war zuletzt bei einem monatlichen Bruttogehalt von rund 1.400,00 Euro von Hannover aus tätig.

In dem Arbeitsvertrag der Klägerin vom 19. November 1998 heißt es ua.:

"1. Beginn und Art der Tätigkeit

Die Mitarbeiterin wird ab 22.01.1999 im Bereich Flugbetrieb, dienstlicher Wohnsitz ist Hannover, als Flugbegleiterin eingestellt.

2. Rechte und Pflichten