BAG - Urteil vom 28.08.2013
10 AZR 602/12
Normen:
GewO § 106; BGB § 315; BetrVG § 99; BetrVG § 117;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1216/11
ArbG Düsseldorf, vom 13.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2177/11

Parallelentscheidung zu BAG - 10 AZR 569/12 - v. 28.08.2013

BAG, Urteil vom 28.08.2013 - Aktenzeichen 10 AZR 602/12

DRsp Nr. 2013/25415

Parallelentscheidung zu BAG - 10 AZR 569/12 - v. 28.08.2013

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. März 2012 - 15 Sa 1216/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GewO § 106; BGB § 315; BetrVG § 99; BetrVG § 117;

Tatbestand:

Die Klägerin hat die Unwirksamkeit einer Versetzung geltend gemacht und Beschäftigung verlangt.

Die Beklagte ist ein Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in Düsseldorf, das neben Flugkapitänen und Copiloten ca. 100 Flugbegleiter beschäftigt.

Die 1973 geborene Klägerin steht als Flugbegleiterin in den Diensten der Beklagten. Sie war zuletzt bei einem monatlichen Bruttogehalt von rund 1.550,00 Euro von München aus tätig.

In dem Arbeitsvertrag der Klägerin vom 6. Januar 1999 heißt es ua.:

"1. Beginn und Art der Tätigkeit

Die Mitarbeiterin wird ab 29.03.1999 im Bereich Flugbetrieb, dienstlicher Wohnsitz ist Nürnberg, als Flugbegleiterin eingestellt.

2. Rechte und Pflichten