BAG - Urteil vom 28.08.2013
10 AZR 603/12
Normen:
GewO § 106; BGB § 315; BetrVG § 99; BetrVG § 117;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1217/11
ArbG Düsseldorf, vom 10.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2118/11

Parallelentscheidung zu BAG - 10 AZR 569/12 - v. 28.08.2013

BAG, Urteil vom 28.08.2013 - Aktenzeichen 10 AZR 603/12

DRsp Nr. 2013/25416

Parallelentscheidung zu BAG - 10 AZR 569/12 - v. 28.08.2013

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. März 2012 - 15 Sa 1217/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GewO § 106; BGB § 315; BetrVG § 99; BetrVG § 117;

Tatbestand:

Die Klägerin hat die Unwirksamkeit einer Versetzung und einer vorsorglich ausgesprochenen Änderungskündigung geltend gemacht.

Die Beklagte ist ein Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in Düsseldorf, das neben Flugkapitänen und Copiloten ca. 100 Flugbegleiter beschäftigt.

Die 1966 geborene Klägerin steht als Flugbegleiterin in den Diensten der Beklagten. Sie war zuletzt bei einem monatlichen Bruttogehalt von rund 2.000,00 Euro von Münster/Osnabrück aus tätig.

In dem Arbeitsvertrag der Klägerin vom 20. Februar 1992 heißt es ua.:

"1. Beginn der Tätigkeit

Die Mitarbeiterin wird ab 19.02.1992 im Bereich Flugbetrieb, Beschäftigungsort Münster als Stewardess eingestellt.

2. Rechte und Pflichten

Die Rechte und Pflichten des Mitarbeiters ergeben sich aus den einschlägigen Gesetzen, den jeweils gültigen Vergütungsvereinbarungen, den Betriebsvereinbarungen sowie den Dienstvorschriften der RFG. Durch seine Unterschrift bestätigt der Mitarbeiter gleichzeitig den Erhalt der Betriebsvereinbarung."