BAG - Urteil vom 28.08.2013
10 AZR 605/12
Normen:
GewO § 106; BGB § 315; BetrVG § 99; BetrVG § 117;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1285/11
ArbG Düsseldorf, vom 26.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2123/11

Parallelentscheidung zu BAG - 10 AZR 569/12 - v. 28.08.2013

BAG, Urteil vom 28.08.2013 - Aktenzeichen 10 AZR 605/12

DRsp Nr. 2013/25418

Parallelentscheidung zu BAG - 10 AZR 569/12 - v. 28.08.2013

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. März 2012 - 15 Sa 1285/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GewO § 106; BGB § 315; BetrVG § 99; BetrVG § 117;

Tatbestand:

Die Klägerin hat die Unwirksamkeit einer Versetzung geltend gemacht und Beschäftigung an ihrem bisherigen Dienstort verlangt.

Die Beklagte ist ein Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in Düsseldorf, das neben Flugkapitänen und Copiloten ca. 100 Flugbegleiter beschäftigt.

Die 1968 geborene Klägerin steht als Flugbegleiterin in den Diensten der Beklagten. Sie war zuletzt bei einem monatlichen Bruttogehalt von rund 1.450,00 Euro von Münster/Osnabrück aus tätig. Die Klägerin ist Mutter von Drillingen, die besonderer Betreuung bedürfen. Sie hat sich mit ihrem Ehemann im Zusammenhang mit ihren familiären Belastungen einem regionalen Netzwerk angeschlossen.

In dem Arbeitsvertrag der Klägerin vom 12. Juli 1996 heißt es ua.:

"1. Beginn und Art der Tätigkeit

Die Mitarbeiterin wird ab 22.09.1996 im Bereich Flugbetrieb, Beschäftigungsort Münster, als Flugbegleiterin eingestellt.

2. Rechte und Pflichten