1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. März 2012 -
2. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Klägerin hat die Unwirksamkeit einer Versetzung geltend gemacht.
Die Beklagte ist ein Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in Düsseldorf, das neben Flugkapitänen und Copiloten ca. 100 Flugbegleiter beschäftigt.
Die 1979 geborene Klägerin steht als Flugbegleiterin in den Diensten der Beklagten. Sie war zuletzt bei einem monatlichen Bruttogehalt von rund 1.850,00 Euro von Hannover aus tätig.
In Ziff. 1 des Arbeitsvertrags der Klägerin vom 4. Oktober 2001 heißt es ua.:
"Der Mitarbeiter wird ab 03.10.2001 im Bereich Flugbetrieb, dienstlicher Wohnsitz Hannover als Flugbegleiter ... eingestellt. ...
Die Regularien des
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