1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. März 2012 -
2. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Klägerin hat die Unwirksamkeit einer Versetzung und einer vorsorglich ausgesprochenen Änderungskündigung geltend gemacht. Außerdem hat sie Beschäftigung an ihrem bisherigen Dienstort begehrt.
Die Beklagte ist ein Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in Düsseldorf, das neben Flugkapitänen und Copiloten ca. 100 Flugbegleiter beschäftigt.
Die 1967 geborene Klägerin steht als Flugbegleiterin in den Diensten der Beklagten. Sie war zuletzt bei einem monatlichen Bruttogehalt von rund 1.700,00 Euro von Münster/Osnabrück aus tätig.
In dem Arbeitsvertrag der Klägerin vom 11. Mai 1993 heißt es ua.:
"1. Beginn der Tätigkeit
Die Mitarbeiterin wird ab 10.05.1993 im Bereich Flugbetrieb, Beschäftigungsort Münster/Osnabrück, als Flugbegleiterin eingestellt.
2. Rechte und Pflichten
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