BAG - Urteil vom 28.08.2013
10 AZR 608/12
Normen:
GewO § 106; BGB § 315; BetrVG § 99; BetrVG § 117;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 38/12
ArbG Düsseldorf, vom 26.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2328/11

Parallelentscheidung zu BAG - 10 AZR 569/12 - v. 28.08.2013

BAG, Urteil vom 28.08.2013 - Aktenzeichen 10 AZR 608/12

DRsp Nr. 2013/25421

Parallelentscheidung zu BAG - 10 AZR 569/12 - v. 28.08.2013

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. März 2012 - 15 Sa 38/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GewO § 106; BGB § 315; BetrVG § 99; BetrVG § 117;

Tatbestand:

Die Klägerin hat die Unwirksamkeit einer Versetzung geltend gemacht und Beschäftigung an ihrem bisherigen Dienstort verlangt.

Die Beklagte ist ein Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in Düsseldorf, das neben Flugkapitänen und Copiloten ca. 100 Flugbegleiter beschäftigt.

Die 1979 geborene Klägerin steht als Flugbegleiterin in den Diensten der Beklagten. Sie war zuletzt bei einem monatlichen Bruttogehalt von rund 2.500,00 Euro von München aus tätig.

In Ziff. 1 des Arbeitsvertrags der Klägerin vom 4. Oktober 2001 heißt es ua.:

"Der Mitarbeiter wird ab 04.10.2001 im Bereich Flugbetrieb, dienstlicher Wohnsitz München als Flugbegleiter eingestellt. ...

Die Regularien des MTV § 4 Ziffer 6 bleiben jedoch unberührt, das heißt konkret, dass bei betrieblichen Erfordernissen eine Versetzung an einen anderen dienstlichen Wohnsitz erfolgen kann."