BAG - Urteil vom 28.08.2013
10 AZR 733/12
Normen:
GewO § 106; BGB § 315; BetrVG § 99; BetrVG § 117;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 04.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1320/11
ArbG Düsseldorf, vom 26.08.2011

Parallelentscheidung zu BAG - 10 AZR 569/12 - v. 28.08.2013

BAG, Urteil vom 28.08.2013 - Aktenzeichen 10 AZR 733/12

DRsp Nr. 2013/25423

Parallelentscheidung zu BAG - 10 AZR 569/12 - v. 28.08.2013

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 4. Juni 2012 - 15 Sa 1320/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GewO § 106; BGB § 315; BetrVG § 99; BetrVG § 117;

Tatbestand:

Die Klägerin hat die Unwirksamkeit einer Versetzung geltend gemacht und Beschäftigung an ihrem bisherigen Dienstort begehrt.

Die Beklagte ist ein Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in Düsseldorf, das neben Flugkapitänen und Copiloten ca. 100 Flugbegleiter beschäftigt.

Die 1967 geborene Klägerin steht als Flugbegleiterin in den Diensten der Beklagten. Sie war zuletzt bei einem monatlichen Bruttogehalt von rund 2.000,00 Euro von Berlin aus tätig.

In dem Arbeitsvertrag der Klägerin vom 20./23. Juli 1992 heißt es ua.:

"§ 1 TÄTIGKEITSBEREICH

Der Mitarbeiter wird als Flugbegleiter im Flugbetrieb der NFD angestellt; er hat keinen Anspruch auf besondere Verwendung. Der NFD steht es frei, nach den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen den Einsatz des Mitarbeiters festzulegen. Hierbei kann der regelmäßige Einsatzort auch außerhalb des Hauptsitzes der NFD liegen, auch im Ausland."

Am Ende des Vertrags war aufgenommen worden:

"Erster Einsatzort ist: Berlin"