1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 2011 - 8 Sa 435/11 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Höhe des Anspruchs auf eine tarifliche Jahressonderzahlung.
Der Kläger ist seit 1990 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Bundes-Manteltarifvertrag für die Entsorgungswirtschaft vom 15. Dezember 2008 (
Der
"§ 11 Krankenbezüge
(1) Bei Arbeitsunfähigkeit im Falle der Krankheit gelten die gesetzlichen Regelungen über die Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall.
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