1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. September 2013 - 7 Sa 1510/12 - im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, wie es auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. August 2012 - 22 Ca 4356/11 - abgeändert und festgestellt hat, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen gemäß Änderungskündigung vom 29. Juni 2011 unwirksam ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Änderungskündigung.
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