BAG - Urteil vom 13.05.2015
4 AZR 243/14
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; Gehaltstarifvertrag zwischen dem Landesverband des Hessischen Einzelhandels e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft vom 21. Juni 2011 § 3;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 18.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 963/13
ArbG Darmstadt, vom 23.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 320/12

Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 244/14 - v. 13.05.2015

BAG, Urteil vom 13.05.2015 - Aktenzeichen 4 AZR 243/14

DRsp Nr. 2015/17751

Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 244/14 - v. 13.05.2015

I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Februar 2014 - 13 Sa 963/13 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 23. Mai 2013 - 8 Ca 320/12 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 394,80 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2012 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die weitergehende Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung und der Revision haben die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5 zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; Gehaltstarifvertrag zwischen dem Landesverband des Hessischen Einzelhandels e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft vom 21. Juni 2011 § 3;

Tatbestand: