BAG - Urteil vom 13.05.2015
4 AZR 245/14
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; BGB § 611;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 18.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 969/13
ArbG Darmstadt, vom 23.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 317/12

Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 244/14 - v. 13.05.2015

BAG, Urteil vom 13.05.2015 - Aktenzeichen 4 AZR 245/14

DRsp Nr. 2015/17753

Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 244/14 - v. 13.05.2015

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Februar 2014 - 13 Sa 969/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2; BGB § 611;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Entgeltansprüche des Klägers und in diesem Zusammenhang über die Anwendbarkeit von Gehaltstarifverträgen aufgrund vertraglicher Bezugnahme.

Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen seit 1993 beschäftigt. In dem mit der Rechtsvorgängerin, der C GmbH & Co. KG, geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es ua.:

"§ 1 Probezeit und Anstellung

Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom 01.03.1993 als Buchhändler Tarifgruppe II eingestellt.

...

§ 3 Gehaltszahlung

Tarifgehalt DM 2.649,--

...

Übertarifliche Bezüge sind bei Tariferhöhungen, bei Aufrücken in ein anderes Berufs- oder Tätigkeitsjahr oder bei Einstufung in eine höhere Beschäftigungsgruppe anrechenbar. Sie können im Übrigen unter Einhaltung der in § 11 vereinbarten Frist gekündigt werden.

...

§ 14 Tarifverträge

Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, findet der Mantel- und Gehaltstarifvertrag Hess. Einzelhandel in der zuletzt gültigen Fassung sowie die Betriebsordnung Anwendung. ..."