Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Februar 2014 - 13 Sa 969/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Entgeltansprüche des Klägers und in diesem Zusammenhang über die Anwendbarkeit von Gehaltstarifverträgen aufgrund vertraglicher Bezugnahme.
Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen seit 1993 beschäftigt. In dem mit der Rechtsvorgängerin, der C GmbH & Co. KG, geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es ua.:
"§ 1 Probezeit und Anstellung
Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom 01.03.1993 als Buchhändler Tarifgruppe II eingestellt.
...
§ 3 Gehaltszahlung
Tarifgehalt | DM 2.649,-- |
...
Übertarifliche Bezüge sind bei Tariferhöhungen, bei Aufrücken in ein anderes Berufs- oder Tätigkeitsjahr oder bei Einstufung in eine höhere Beschäftigungsgruppe anrechenbar. Sie können im Übrigen unter Einhaltung der in § 11 vereinbarten Frist gekündigt werden.
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§ 14 Tarifverträge
Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, findet der Mantel- und Gehaltstarifvertrag Hess. Einzelhandel in der zuletzt gültigen Fassung sowie die Betriebsordnung Anwendung. ..."
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